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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23   

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https://dejure.org/2023,11917
BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23 (https://dejure.org/2023,11917)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2023 - 2 BvR 637/23 (https://dejure.org/2023,11917)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2023 - 2 BvR 637/23 (https://dejure.org/2023,11917)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 81 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
    Einstweilige Anordnung gegen eine Unterbringung zur Begutachtung (allgemeines Persönlichkeitsrecht; Unverhältnismäßigkeit eines Eingriffs bei fehlender Bereitschaft zur Mitwirkung an der Untersuchung; Kernbereich privater Lebensgestaltung; Verbot der Totalbeobachtung)

  • Burhoff online

    Einstweilige Unterbringung, Verhältnismäßigkeit, Sachverständigengutachten, Mitwirkungsverweigerung, einstweilige Anordnung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung betreffend Unterbringungsanordnung zur Vorbereitung eines Gutachtens über psychischen Zustand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 81 Abs 1 StPO
    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses gem § 81 Abs 1 StPO - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der Anordnng der Unterbringung eines Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers; Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses hinsichtlich ...

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses gem § 81 Abs 1 StPO - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der Anordnng der Unterbringung eines Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers; Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses hinsichtlich ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses gem § 81 Abs 1 StPO - Folgenabwägung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zulässigkeit der einstweiligen Unterbringung - Keine Unterbringung zur Explorationserzwingung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringungsanordnung - zur Vorbereitung eines Gutachtens über psychischen Zustand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3010
  • NStZ-RR 2023, 213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).

    Für die einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 111, 147 ; 157, 332 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Für die einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 111, 147 ; 157, 332 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 104, 23 ; 158, 210 ).

  • BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach StPO § 81 im Fall der Weigerung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Insbesondere dann, wenn eine Exploration erforderlich wäre, die Mitwirkung hieran aber verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn daher nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden oder einer anderen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen zu erwarten ist, ist die Anordnung der Unterbringung nicht verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 20).

    In einem solchen Fall wäre der Betroffene nur noch Objekt staatlicher Erkenntnisgewinnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 22).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Für die einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 111, 147 ; 157, 332 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Verfassungsgerichtliches Einschreiten ist nur geboten, wenn sich diese als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2023 - VIa ZR 752/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22511
BGH, 24.07.2023 - VIa ZR 752/22 (https://dejure.org/2023,22511)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2023 - VIa ZR 752/22 (https://dejure.org/2023,22511)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 (https://dejure.org/2023,22511)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, §§ 826, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, § 287 ZPO, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung von Nutzungsvorteilen aus dem Gebrauch eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Ermessen des Tatrichters; Wahl der linearen Berechnungsmethode nach dem Bruttokaufpreis oder nach dem Nettokaufpreis

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Tatrichterliches Ermessen bei Bemessung der Nutzungsvorteile aus Gebrauch eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • rechtsportal.de

    Bemessung von Nutzungsvorteilen aus dem Gebrauch eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Ermessen des Tatrichters; Wahl der linearen Berechnungsmethode nach dem Bruttokaufpreis oder nach dem Nettokaufpreis

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Dieselskandal und die Berechnung des Schadensersatzes

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Nutzungsvorteile aus dem Gebrauch brutto oder netto?

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Nutzungsvorteile aus dem Gebrauch brutto oder netto?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3010
  • ZIP 2023, 1997
  • MDR 2023, 1380
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus BGH, 24.07.2023 - VIa ZR 752/22
    Die Anrechnung vom Geschädigten gezogener Vorteile kann im Einzelfall zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen, ohne dass dem Grundsätze des Unionsrechts entgegenstehen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11, 15; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24; Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn.19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

    Ebenso wenig kann das Revisionsgericht eine solche Schätzung selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, WM 2022, 85 Rn. 12; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 85).

  • BGH, 11.05.2022 - VIII ZR 379/20

    Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern als betriebskostenrechtlich nicht

    Auszug aus BGH, 24.07.2023 - VIa ZR 752/22
    Entgegen der Ansicht der Revision leidet der Zurückweisungsbeschluss allerdings nicht an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der Veranlassung gäbe, ihn ohne weitere Sachprüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 15).

    Ihre Wiedergabe ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, NJW-RR 2021, 1016 Rn. 11; Urteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus BGH, 24.07.2023 - VIa ZR 752/22
    Die Anrechnung vom Geschädigten gezogener Vorteile kann im Einzelfall zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen, ohne dass dem Grundsätze des Unionsrechts entgegenstehen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11, 15; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24; Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn.19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
  • BGH, 26.01.2024 - V ZR 162/22

    WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen

    aa) Zwar geht der Bundesgerichtshof etwa für den Spezialfall der Steuerberaterhaftung davon aus, dass (Steuer-)Vorteile, die unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses sind, also solche, die zwangsläufig - sozusagen spiegelbildlich - mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, Teil des Gesamtvermögensvergleichs und unmittelbar in die Schadensberechnung einzubeziehen sein können mit der Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast bei dem Geschädigten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 9/21, VersR 2022, 117 Rn. 16; s.a. Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 14).
  • BGH, 30.01.2024 - VIa ZR 673/23
    Die Frage, ob das Tatgericht bei der Bemessung der Nutzungsvorteile, wenn es sie nach der linearen Berechnungsmethode schätzt, vom Brutto- oder Nettokaufpreis ausgeht, ist höchstrichterlich durch die Entscheidung des Senats vom 24. Juli 2023 (VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 19 f.) geklärt.

    Dies gilt insbesondere auch für die Bemessung der Höhe der anzurechnenden Vorteile (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 12).

    Insoweit ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindliche Vorgaben (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 19 f.).

    Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2021 (V ZR 95/20, NJW 2021, 3261 Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 18 f.) verbietet es nicht, bei Anwendung der linearen Berechnungsmethode vom Bruttokaufpreis auch dann auszugehen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt und deswegen die angefallene Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht ersatzfähig ist, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 19).

  • OLG Stuttgart, 07.03.2024 - 24 U 755/22
    Dem vollständigen Wegfall des Schadens stehen auch die Grundsätze des Unionsrechts nicht entgegen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24.07.2023 - VIa ZR 752/22, juris Rn. 12 mwN).
  • BVerfG, 05.02.2024 - 2 BvR 2192/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem

    Zivilsenat hat auf sein Urteil vom 24. Juli 2023 (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 -, juris) verwiesen.

    c) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat mit Schriftsatz vom 18. September 2023 ebenfalls auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 -, juris, hingewiesen.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 -, juris, gebe keine Begründung, warum diese Frage vom Tatgericht gemäß dem ihm tatrichterlich eingeräumten Ermessen selbst zu entscheiden sei.

    Im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2023 (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 -, juris) ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2023 - 2 BvR 49/23 -, Rn. 25).

    Dieser hat mit Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 -, juris, deutlich gemacht, die Bemessung der Nutzungsvorteile anhand des Bruttokaufpreises im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers revisionsrichterlich nicht beanstanden zu wollen.

  • OLG München, 09.10.2023 - 36 U 7055/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Restreichweitenerkennung auf

    Den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen; ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 25.07.2022, VIa ZR 622/21, VRS 143, 82, juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, juris Rdnr. 19).

    Demgegenüber können Vorteile, die sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben, sondern auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen sind, nur im Wege der auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruhenden Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, juris Rdnr. 14).

    a) Der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, juris Rdnr. 12).

    Die Bemessung der Höhe der anzurechnenden Vorteile ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, juris Rdnr. 12).

    Es steht im Ermessen des Tatrichters, ob er bei der Bemessung der Nutzungsvorteile vom Brutto- oder vom Nettokaufpreis ausgeht, wenn ein Geschädigter vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, juris Rdnr. 20).

  • OLG München, 21.03.2024 - 8 U 4789/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Schadensberechnung, Sittenwidrige

    Der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, juris Rdnr. 12).

    Die Bemessung der Höhe der anzurechnenden Vorteile ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, juris NJW 2023, 3010, Rdnr. 12).

  • OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22

    Gegenstandswert der Terminsgebühr nach schriftsätzlicher Teilerledigungserklärung

    Wie bereits ausgeführt wurde, wird eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers, die nach Auffassung des Senats dazu führen würde, dass auch der Wert der Nutzungsvorteile ausgehend von dem Nettobetrag des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer zu berechnen wäre (dem tatrichterlichen Ermessen überlassen in BGH, Urteil vom 24.07.2023 - VIa ZR 752/22, juris Rn. 20, NJW 2023, 3010), hier bereits nicht geltend gemacht.
  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1292/23

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Vorgerichtliche

    aa) Der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt dem Vorteilsausgleich (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, juris Rdnr. 12).

    Die Bemessung der Höhe der anzurechnenden Vorteile ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, juris NJW 2023, 3010, Rdnr. 12).

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 5710/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Art der

    a) Der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt dem Vorteilsausgleich (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, juris Rdnr. 12).

    Die Bemessung der Höhe der anzurechnenden Vorteile ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 24.07.2023, VIa ZR 752/22, juris NJW 2023, 3010, Rdnr. 12).

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 131/20

    Dieselskandal: Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Leasingnehmer und späterem

    Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts Anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe (vgl. nur etwa BGH, Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111/22, juris; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80; vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, juris Rn. 12).
  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1256/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Schadensberechnung,

  • OLG Hamm, 29.02.2024 - 13 U 40/22

    Verbotsirrtum, Differenzschaden, EA288

  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des

  • OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21
  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22
  • OLG München, 22.03.2024 - 36 U 436/22

    Vorteilsausgleich, Schadensberechnung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Restwert,

  • OLG München, 07.02.2024 - 27 U 3512/23

    Abschalteinrichtung, Verjährungseinrede, Einrede der Verjährung,

  • OLG Bamberg, 23.01.2024 - 10 U 67/22

    Vorteilsausgleichung, Differenzschaden, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

  • BGH, 18.12.2023 - VIa ZR 1248/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige

  • OLG München, 28.02.2024 - 7 U 2267/20

    Schadensersatz, Kaufvertrag, Fahrzeug, Kaufpreis, Rechtsanwaltskosten, Berufung,

  • OLG Stuttgart, 11.01.2024 - 24 U 241/22
  • BGH, 30.01.2024 - VIa ZR 1003/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung

  • OLG München, 10.11.2023 - 36 U 2864/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster auf Ersatz des

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 18/21

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten,

  • OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 24 U 153/21

    Parameter; Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung; KSR; Abgasrückführung; AGR;

  • OLG Celle, 05.12.2023 - 7 U 317/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 845/22

    Revision im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen

  • OLG Stuttgart, 23.11.2023 - 16a U 689/22

    Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 12 U 81/23

    Diesel-Abgasskandal: Bindungswirkung eines Stichentscheids hinsichtlich der

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 817/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • OLG Celle, 16.10.2023 - 7 U 346/22

    Abgasskandal; Wohnmobil; Prüfstandbezogenheit; Aufzehrung des Schadens; Restwert;

  • OLG Hamm, 25.09.2023 - 22 U 32/23

    Diesel; Afa; Schaden; Vorteilsausgleichung

  • OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung

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